Pflegereform 2027: Was das geplante Pflegeneuordnungsgesetz für Sie bedeutet

Heidelberg am Neckar, Einsatzgebiet von RUTCHENS Seniorenbetreuung

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, kurz PNOG. Der größte Teil soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Noch ist es aber kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat beraten im November und Dezember darüber, und bis dahin kann sich noch einiges ändern. Viele Angehörige in Mannheim, Heidelberg und im Rhein-Neckar-Kreis fragen uns gerade, was die Pflegereform 2027 für sie bedeutet. Hier ist der aktuelle Stand.

Was bis Ende 2026 gilt

Bis zum Jahresende ändert sich nichts. Es gelten weiter diese Leistungen:

  • der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, schon ab Pflegegrad 1
  • das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro
  • die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für Unterstützung im Alltag umzuwandeln

Was sich mit der Pflegereform 2027 ändern soll

  • Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag: Ab Pflegegrad 2 soll es 175 Euro im Monat geben, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 Euro. Das Geld darf nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Ansparen ist nicht mehr vorgesehen, der Betrag muss also im jeweiligen Monat genutzt werden.
  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll hier ersatzlos wegfallen. Stattdessen soll es Beratung geben.
  • Verhinderungspflege: Sie soll als eigene Leistung entfallen. Für Kurzzeitpflege und Notfälle ist ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr geplant.
  • Umwandlung der Sachleistung: Auch dieser Anspruch soll gestrichen werden.
  • Begutachtung: Die Pflegegrade 1 bis 3 sollen künftig strenger vergeben werden.

Was das Pflegeneuordnungsgesetz für Sie bedeutet

Ab Pflegegrad 2 stünde Ihnen für die Unterstützung im Alltag mehr Geld zur Verfügung als heute, nämlich 175 statt 131 Euro im Monat. Wichtig ist, dass Sie es regelmäßig nutzen, denn nicht abgerufene Beträge würden verfallen. Wer Pflegegrad 1 hat, müsste die Unterstützung ab 2027 selbst bezahlen. Bei uns ist das weiterhin möglich, denn wir rechnen auch privat ab.

Unser Rat für die nächsten Wochen

  • Nutzen Sie Ihre Beträge aus 2026. Nach heutigem Recht können Restbeträge bis zum 30. Juni 2027 abgerufen werden. Der Gesetzentwurf enthält dazu aber keine Übergangsregel. Ob das so bleibt, ist offen.
  • Gehen Sie anstehende Anträge noch dieses Jahr an. Wenn Sie ohnehin einen Pflegegrad oder eine Höherstufung beantragen wollten, lohnt es sich, das noch in diesem Jahr zu tun. Wie Anträge aus 2026 behandelt werden, steht erst in der endgültigen Fassung des Gesetzes.
  • Sprechen Sie uns an. Wir schauen gemeinsam mit Ihnen, wie Sie Ihre Leistungen bis Jahresende gut einsetzen. Wenn das Gesetz beschlossen ist, informieren wir Sie hier über die endgültigen Regeln.

Stand: Oktober 2026. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, der sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern kann.


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